BMF: Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG
Die Finanzverwaltung hat sich dazu geäußert, wann ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt und den UStAE entsprechend angepasst.
Die Finanzverwaltung hat sich dazu geäußert, wann ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegt und den UStAE entsprechend angepasst.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt.
Am 6. Januar 2021 ist bei uns ein Schreiben von Finanzminister Hilbers eingegangen, in dem er auf das BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hinweist, wonach eine nicht fristgebundene Verlängerung von einem Monat, d.h. bis zum 31.3.2021 für die Steuererklärung 2019 gewährt wird. Damit reagierte die Finanzverwaltung auch auf Schreiben von Präsidenten Christian Böke vom 19.11. und 9.12.2020.
Die nach § 36 SGB VI geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt ab dem 1. Januar 2021 von 44.590 € auf 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 ist davon auszugehen, dass nach Erlass der entsprechenden Verordnung in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt keine Präsenzseminare bis zum 31.01.2021 stattfinden dürfen. Aktuell liegt diese Verordnung noch nicht vor. Sobald die entsprechende Verordnung vorliegt, werden alle Präsenzseminare abgesagt.
Mit dieser aktuellen Meldung möchten wir über einige aktuelle Maßnahmen und Regelungen zur Corona-Krise informieren.