Befristete Absenkung der Umsatzsteuer – Das müssen Steuerberater bei der Rechnungserstellung ab 1. Juli 2020 beachten

Den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) erreichen momentan zahlreiche Anfragen, wie sich die vorübergehende Umsatzsteuer-Absenkung vom 1.7. bis 31.12.2020 aufgrund des sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Praxis auf die Rechnungserstellung von Steuerberatern auswirkt.

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Der Gesetzgeber hat nunmehr rückwirkend ab Jahresbeginn den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 € auf 60.000 € angehoben. Für die Umsetzungspraxis bedeutet dies: Eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme bzw. des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils ist vorzunehmen.

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