BFH: Beschluss des GroĂen Senats zur erweiterten KĂŒrzung bei der Gewerbesteuer
Unterliegt eine grundstĂŒcksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte KĂŒrzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstĂŒcksverwaltenden, nicht gewerblich geprĂ€gten Personengesellschaft beteiligt ist.