[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 PartG bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien i.S. des PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist damit ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.

 

BFH-Urteil vom 20.3.2017 (AZ: X R 55/14)

Pressemitteilung des BFH Nr. 45 vom 12.7.2017

 

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Stand: 24.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]