[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Bei kniffligen Fragen im komplexen Steuerrecht kann eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt Rechtssicherheit schaffen.

Eine verbindliche Auskunft  trägt dazu bei, dass Steuern eine kalkulierbare Planungs- und Entscheidungsgröße werden. Doch in der Praxis haftet diesem Instrument ein gewichtiger Mangel an – ihre Bearbeitungsdauer. Mitunter dauert es sehr lange, bis über Anträge auf verbindliche Auskünfte entschieden wird. Dies soll sich für Anträge, die ab 1.1.2017 bei der Finanzbehörde eingehen, ändern: Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine Bearbeitungsfrist eingeführt (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.), die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 12.1.2017 zur Änderung des AEAO erläutert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert im Folgenden über diese und eine weitere praxisrelevante Neuerung zur verbindlichen Auskunft.

 

Auskunft in sechs Monaten?
Die Änderung des § 89 Abs. 2 AO sieht vor, dass die Finanzbehörde innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag auf verbindliche Auskunft entscheiden soll. Falls der Antrag in dieser Zeit nicht bearbeitet werden kann, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die „Soll-Regelung“ soll bewirken, dass die Finanzbehörden der zügigen Bearbeitung von Auskunftsanträgen künftig einen höheren Stellenwert einräumen.

Welche sachlichen Gründe eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, kann weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Unabhängig davon, ob die Finanzbehörde hinreichende Gründe für die nicht fristgerechte Auskunftserteilung mitgeteilt hat oder nicht, gilt: Lässt die Finanzverwaltung die Frist verstreichen, bleibt dies in Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag wirkungslos. Ausweislich der Gesetzesbegründung, der das BMF mit seinem Schreiben vom 12.1.2017 folgt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft im beantragten Sinn als erteilt gilt (vgl. BMF-Schreiben vom 12.1.2017, AEAO zu § 89, S. 8; BT-Drs. 18/8434, S. 109).

Das Ende der mehrfachen Gebühr bei mehreren Antragstellern?
Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geregelt, dass für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr zu erheben ist (§ 89 Abs. 3 AO). In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Diese Neuerung ist erstmals auf nach dem 22.7.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden (Art. 97 § 25 Abs. 2 S. 2 EGAO). Ergänzend ermächtigte der Gesetzgeber das BMF, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist (§ 89 Abs. 2 S. 6 AO).

Angesichts der gesetzlichen Neuerung stellt sich in der Praxis die Frage, in welchen Fällen eine einheitliche Erteilung der Auskunft vorliegt. Das BMF gibt mit dem Schreiben vom 5.9.2016 (BStBl. I 2016, S. 974 ff.) zur Änderung des AEAO erste Hinweise:

Weiterhin: Nur eine Gebühr bei mehreren Feststellungsbeteiligten
Das BMF bestimmt nunmehr, dass sich in den Fällen des § 1 Abs. 2 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen können (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 3.6.1). § 1 Abs. 2 StAuskV betrifft die Fälle, in denen sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Die Auskunft kann dabei nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Insofern stellt das BMF unter Verweis auf die gesetzliche Neuerung klar, dass in diesen Fällen nur eine Gebühr erhoben wird und die Gesellschafter Gesamtschuldner der Gebühr sind (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3).

Damit bleibt für diese Fälle alles beim Alten. Bereits vor dem 5.9.2016 galt nach dem AEAO zu § 89: In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV waren die Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Gebührenberechnung als ein Steuerpflichtiger anzusehen (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3 a.F.).

Nach dem BMF wird darüber hinaus gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft auch dann nur eine Gebühr erhoben, wenn in derartigen Fällen hinsichtlich des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts teilweise auch die Gesellschaft Steuerschuldnerin ist (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3). Durch den Verweis auf AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1 kann dies beispielsweise Fälle mit umsatz- oder gewerbesteuerlichen Bezügen betreffen.

Weiterhin: Mehrfache Gebühren bei Umwandlungsfällen
Nach dem BMF-Schreiben ist in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger nach wie vor eigenständig zu beurteilen (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die seit Jahren aus dem Schrifttum vorgebrachte Kritik wird demnach bisher nicht aufgegriffen.

Gesetzgeber beabsichtigte mehr
Nach wie vor enthalten weder die StAuskV noch der AEAO klare Regelungen für weitere Fälle, die mehrere Personen betreffen (Organschaftsfälle, Veräußerungsfälle, Untergang von Verlustabzügen i. S. d. § 8c KStG). Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt die Neuregelung hingegen auf eine weitergehende Einheitlichkeit der Bindungswirkung der erteilten verbindlichen Auskunft. Die Ausdehnung der Verordnungsermächtigung zur Änderung der StAuskV soll dazu führen, dass neben den gesonderten und einheitlichen Feststellungen insbesondere  auch  Organschaftsfälle von der Wirkung umfasst sind (vgl. BT-Drs. 18/8434, S. 109).

Ausblick
Ob die Finanzämter von nun an bei der Bearbeitung von verbindlichen Auskünften Siebenmeilenstiefel anlegen, bleibt abzuwarten. Bei Untätigkeit der Finanzbehörde stehen unverändert die Rechtsmittel Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage zur Verfügung (§ 347 Abs. 1 S. 2 AO, § 46 Abs. 1 S. 1 FGO).

Wünschenswert wäre zudem, dass Bund und Länder die neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage zur Änderung der StAuskV nutzen. Wie vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigt, sollten dabei insbesondere die Organschaftsfälle in die einheitliche Bindungswirkung einbezogen werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]