[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Will eine Kapitalgesellschaft Verluste verrechnen, ist eine der zu erfüllenden Bedingungen des  § 8d KStG, dass sie innerhalb des Beobachtungszeitraums “ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” unterhält. So soll verhindert werden, dass Verluste aus nacheinander oder zeitgleich betriebenen verschiedenen Geschäftsbetrieben miteinander verrechnet werden.

Der Geschäftsbetrieb ist in § 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG definiert, steckt aber voller unbestimmter Rechtsbegriffe, weshalb er “normspezifisch” auszulegen ist. Von einer “Unterhaltung ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs” ist daher in Anlehnung an die Kriterien der Unternehmensidentität gemäß § 10a GewStG dann auszugehen, wenn die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft im Zeitablauf sachlich, also wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell, zusammenhängen. Veränderungen des Geschäftsbetriebs, die bei einem Personenunternehmen die Unternehmensidentität nicht entfallen lassen, stellen auch die Unterhaltung ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs nicht infrage.

Die Eröffnung neuer Vertriebskanäle, einschließlich der vollständigen Umstellung des fortgeführten Produktportfolios auf einen neuen Vertriebskanal, die Änderung der Produktpalette innerhalb der Produktgattung sowie die Änderungen der Zusammensetzung der Qualifikationen der eingesetzten Arbeitnehmer, insbesondere aufgrund organischen Wachstums der Kapitalgesellschaft, dürften also keine schädlichen Vorgänge sein. Otts Kritik: Mit dieser Regelung werden Verlustbetriebe konserviert. Die Notwendigkeit, “ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb” zu erhalten, konterkariere eine sinnvolle und erfolgsversprechende Sanierung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]