Wann liegt eine Ehegatten-GbR vor?

 

Im Jahre 2018 hatte der BFH entschieden, dass Ehegatten im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nur als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft anzusehen sind, die lediglich jeder für sich, jedoch nicht gemeinsam Unternehmer sein können. Jedenfalls gilt dies, solange nicht besondere wirtschaftliche Aktivitäten auf eine GbR schließen lassen, die dann keine Bruchteilsgemeinschaft mehr ist.[1] Erst kürzlich hat der BFH diese Auffassung bestätigt.[2] Folge ist, dass an sich gemeinschaftlich erbrachte Leistungen als anteilig erbracht gelten. Das BMF hüllt sich zu der Rechtsprechung bislang in Schweigen, obwohl sich die Praxis mit zahlreichen Anwendungsfragen konfrontiert sieht. Aktuell hat das FG Düsseldorf immerhin zu der Frage Stellung genommen, wann Ehegatten nicht “nur” als Bruchteilsgemeinschaft, sondern als GbR und damit als ein einheitlicher Unternehmer anzusehen sind.[3]

Der verkürzte Sachverhalt:

Die Eheleute erwarben als Anlageobjekte zwei noch zu errichtende Wohnungen mit Vermietungsgarantie für 25 Jahre in einem Seniorenzentrum, und zwar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und wies darauf hin, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Ungeachtet dessen weigerten sich die Eheleute, eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, da sie weder Unternehmer noch eine juristische Person seien. Dies sei gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 UStG aber Voraussetzung für einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid im Schätzungswege. Den Bescheid adressierte es an die “Ehegatten-GbR”. Hiergegen wandten sich die Eheleute: Der Umsatzsteuerbescheid sei fälschlicherweise nicht gegen die Eheleute als Bruchteilseigentümer ergangen. Das Finanzamt könne nicht eine GbR als eigenständiges Steuersubjekt durch entsprechende Bezeichnung in einem Steuerbescheid zum Entstehen bringen. Auch im Grundbuch seien die Eheleute nur als Bruchteilseigentümer eingetragen. Doch die Klage blieb ohne Erfolg. Dem Finanzamt sei darin zu folgen, dass sowohl der Erwerb der Wohnungen als auch die spätere Vermietung der beiden Wohneinheiten durch die Eheleute als Beteiligte einer unternehmerisch tätigen GbR i.S. der §§ 705 ff. BGB erfolgte.

Begründung:

Vorliegend bestand bei den Eheleuten bei Abschluss der notariellen Kaufverträge die Absicht, beide Wohnungen nach Fertigstellung gemeinsam und langfristig zu vermieten. Zumindest konkludent haben sie durch diese nach außen dokumentierte gemeinsame Absicht einen GbR-Vertrag abgeschlossen, und zwar mit dem Gesellschaftszweck, Miteigentumsanteile an den beiden Wohnungen zu erwerben und aus der Vermietung der Wohnungen Mieteinnahmen zu erzielen.

Zur Erreichung dieses Zwecks stellten beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile der GbR als Gesellschafterbeiträge zur Verfügung. Nicht erforderlich war hierbei insbesondere, dass die beiden Wohnungen Gesamthandseigentum der GbR geworden sind, also die GbR als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wird (nur in diesem Fall wäre eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich gewesen).

Spätestens bei Erwerb der beiden Wohnungen sind die Ehegatten als Unternehmer in der Rechtsform einer GbR in Erscheinung getreten. Auch die Verkäuferfirma ist offensichtlich bei Abschluss der Kaufverträge davon ausgegangen, dass die Eheleute aufgrund des Erwerbs und der Vermietung der Wohnungen ein Vermietungsunternehmen begründet haben und deshalb eine Option zur Steuerpflicht – welcher die Eheleute im Übrigen bei dem Notartermin offensichtlich nicht widersprochen haben – möglich sei. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verkauf der Wohnungen formal zu Bruchteilseigentum der Eheleute und nicht als Gesamthandseigentum einer GbR erfolgte. Bei gemeinsamer Leistungserbringung durch die Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft wird diese von einer BGB-Gesellschaft überlagert.

 

Praxishinweise

Das FG Düsseldorf misst der Frage der umsatzsteuerlichen Abgrenzung der – nicht unternehmensfähigen – Bruchteilsgemeinschaft zu einer personengleichen wirtschaftlich tätigen GbR grundsätzliche Bedeutung zu und hat daher die Revision zugelassen.

Unabhängig davon soll an dieser Stelle auf das Urteil des FG München vom 29.1.2020 hingewiesen werden.[4] Auch hier ging es um die Frage, ob und inwieweit Ehegatten als Steuerschuldner nach § 13b UStG für Bauleistungen in Anspruch genommen werden können. Die Besonderheit in dem Fall lag darin, dass nur einer der beiden Ehegatten, die ein Einfamilienhaus errichten ließen, unternehmerisch tätig war. Zwar lag hier eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Dennoch wurde der Unternehmer-Ehegatten vollständig als Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG in Anspruch genommen, also auch für den Teil, der auf den nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten entfiel. Insofern sollten Ehegatten, die Bauleistungen in Auftrag geben und bei denen zumindest einer der beiden “im weitesten Sinne” unternehmerisch tätig ist, davon ausgehen, einer Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nicht entgehen zu können.

Im aktuellen Besprechungsurteil stand übrigens noch die Frage im Raum, ob die Lieferung der Grundstücke als – nicht steuerbare – Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) hätte gewertet werden können. Dies ist im Urteilsfall zwar allein schon deshalb verneint worden, weil die Wohnungen bei Abschluss der Kaufverträge noch gar nicht fertiggestellt und damit auch nicht vermietet waren. Es lag also kein “Vermietungsunternehmen” vor, das hätte weiterbetrieben werden können. Bei etwas anders gelagerten Sachverhalten wäre aber durchaus zu prüfen, ob die Annahme einer GiG in Betracht kommt.

 

 

[1] BFH-Urteil vom 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019 S. 359 Nr. 4

[2] BFH-Urteil vom 7.5.2020, V R 1/18, BFH/NV 2020 S. 1211 Nr. 11

[3] FG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2020, 5 K 1048/17 U,AO

[4] FG München, Urteil vom 29.1.2020, 3 K 1818/18 (Rev. V R 7/20), EFG 2020 S. 745 Nr. 10

 

 

 

Stand: 13.01.2021