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In den vergangenen Jahren ist verstärkt die Tendenz zu erkennen, dass Betriebsprüfungsverfahren seitens der Finanzverwaltung mit zunehmender Härte geführt werden

Betriebsprüfungen für Mandanten zu begleiten ist für die Beraterschaft Tagesgeschäft. Dass Betriebsprüfungsverfahren sowohl für den Mandanten als auch für den Berater zu den weniger beliebten Themen zählen, ist keine neue Erkenntnis. Die Beraterschaft hat durch langjährige Übung erfolgreiche Strategien entwickelt, wie mit Betriebsprüfungen und auch mit den Prüfungsbeamten vernünftig umgegangen wird. Leider ist in den vergangenen Jahren verstärkt die deutliche Tendenz zu erkennen, dass Betriebsprüfungsverfahren seitens der Finanzverwaltung mit zunehmender Härte bis zur inzwischen sogar recht häufigen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geführt werden, wenn und soweit der Prüfer glaubt den Eindruck gewonnen zu haben, dass dem von ihm geprüften Sachverhalten auch eine steuerstrafrechtliche Dimension zukommt.

Diese geänderten Rahmenbedingungen haben verschiedene Ursachen. So ist z. B. der zunehmende Einsatz von Datenverarbeitungssystemen und die vom Steuerpflichtigen und seinem Berater in immer differenzierterer Weise zu liefernden Erklärungsdaten für Prüfer inzwischen regelmäßig Anlass, insbesondere in bargeldintensiven Gewerbezweigen Nachkalkulationen vorzunehmen, obwohl sich der Betrieb mitunter durchaus unproblematisch im Rahmen der Richtsätze bewegt. Gerne werden auch einzelne Warengruppen oder einzelne Waren einer vom Prüfer als angemessen angesehenen Kalkulation unterzogen und die so gewonnenen Ergebnisse auf sämtliche anderen Waren ohne Differenzierung hinsichtlich der tatsächlich erzielbaren Umsätze oder auch hinsichtlich des Betriebes und seiner Vergleichbarkeit mit den Ausgangsgrößen übertragen. Aber auch recht simple Fehler wie z.B. unvollständig ausgefüllte Bewirtungsbelege, ebenso unvollständig ausgefüllte Geschenkquittungen oder die unzureichende Einhaltung der Formalien zur Sicherung des Vorsteuerabzuges sind immer wieder Anlass für Betriebsprüfer mitunter ganz erhebliche Mehrergebnisse in Betriebsprüfungsberichten verankern zu wollen. Einige übereifrige Prüfer sind von ihren angeblichen Feststellungen noch nicht einmal dadurch abzubringen, dass man die regelmäßig sehr berechtigte Frage aufwirft, wie der Betrieb des Steuerpflichtigen solche Umsätze überhaupt erwirtschaftet haben kann. Solche Feststellungen können für den Steuerpflichtigen schnell existenzgefährdend sein, da es erfahrungsgemäß mit ganz erheblichem Aufwand seitens des Beraters verbunden ist, gegen die auf einen solchen Betriebsprüfungsbericht hin ergehenden Änderungsbescheide wirksam vorzugehen. Selbst wenn der Mandant eine solche aus dem Ruder laufende Betriebsprüfung finanziell stemmen können sollte, muss damit gerechnet werden, dass obwohl dies ggf. während der Betriebsprüfung überhaupt nicht angesprochen wurde, gegen den Mandanten irgendwann während des Betriebsprüfungsverfahrens oder sogar erst danach ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Leider ist insoweit eine deutliche Tendenz zu erkennen, dass die Betriebsprüfer § 10 BPO entweder tatsächlich nicht kennen oder häufig genug ignorieren. So wurde in einem aktuellen Fall eine Besprechung zwischen dem Steuerpflichtigen, seinem Berater und dem Betriebsprüfer durchgeführt, in der Steuerpflichtiger und Berater dem Betriebsprüfer bereits rund zwei Stunden bereitwillig Fragen beantwortet hatten, als der Betriebsprüfer die von ihm schon vorgefertigte Einleitung des Steuerstrafverfahrens aus der Tasche zog und dem Steuerpflichtigen überreichte. In diesem Fall hat der Betriebsprüfer also den Steuerpflichtigen unter Verstoß gegen § 10 BPO wissentlich weiter detaillierteste Angaben unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Betriebsprüfungsverfahren machen lassen, wohlwissend dass er die Prüfung eigentlich abbrechen müsste, um den Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt zu geben und sodann auf die Aussageverweigerungsrecht des Steuerpflichtigen hinzuweisen. Der verstärkte Einsatz technischer Hilfsmittel durch die Prüfer eine entsprechende Technikgläubigkeit an die angeblich unbedingte Richtigkeit von Excel-Tools, eine durchaus recht forsche Vorgehensweise der aktuellen Prüfergeneration sowie eine ausgeprägte Tendenz zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führen dazu, dass Mandant und Beraterschaft sich dieser deutlich härteren Gangart der Finanzverwaltung bewusst werden müssen und sich entsprechend vorbereiten und während einer Betriebsprüfung verhalten müssen.

Der Mandant sollte also unter Begleitung seines steuerlichen Beraters noch mehr als bisher peinlich genau darauf achten, dass die vom Steuerrecht vorgegebenen Formalien ausnahmslos eingehalten werden. Die großzügige Auslegung der Vorschriften über formale Rechnungskriterien oder ähnliches sind ein gefundenes Fressen für Betriebsprüfer und Schaden dem Steuerpflichtigen massiv. Gleiches gilt für Fehler in der Kassenführung, die inzwischen alleine schon deshalb deutlich schneller auffallen, weil moderne Kassensysteme von der Finanzverwaltung ausgelesen werden können. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Finanzverwaltung zunehmend dazu übergeht, sich die entsprechende Software von den Herstellern genauestens erläutern zu lassen und durch eigene Techniker zu analysieren, um Schwachstellen und Manipulationspotential des jeweiligen Kassensystems zu ermitteln. Wird bei einer Kassensoftware z. B. vermeintliches Manipulationspotential von der Finanzverwaltung entdeckt und erhält der Betriebsprüfer Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige genau diese Software einsetzt, dürfen sich Steuerpflichtiger und Berater darauf einrichten, nicht nur unangenehme Fragen beantworten zu müssen, sondern bei entsprechenden Anlässen und daraus folgenden Annahmen des Betriebsprüfers auch relativ kurzfristig eine Durchsuchungsmaßnahme durch die Steuerfahndung zu erleben. Erfährt ein Steuerberater vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, dass eine Betriebsprüfung geplant ist (z. B. durch Anruf des Prüfers zur Vereinbarung eines Termins), muss sofort Kontakt zum Mandanten aufgenommen werden, um ein sehr intensives Gespräch zu führen über evtl. dem Mandanten bekannte Problembereiche, damit ggf. innerhalb der wenigen Tage bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vielleicht sogar noch eine großzügig geschätzte Selbstanzeige abgegeben werden kann. Sollten all diese Vorsichtsmaßnahmen stattgefunden haben und der Betriebsprüfer doch glauben problematische Bereiche entdeckt zu haben, sollte sehr frühzeitig zusammen mit dem Mandanten und ggf. unter Hinzuziehung eines weiteren auf Steuerstreit- und Steuerstrafverfahren spezialisierten Beraters eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Wichtig ist, dass sehr frühzeitig den Begehrlichkeiten der Betriebsprüfung mit entsprechenden Sachargumenten begegnet wird, damit Steuerpflichtiger und Berater vom Betriebsprüfer von vorneherein als zwar kooperationsbereit aber durchaus wehrhaft wahrgenommen werden. Schon in diesem Stadium kann es empfehlenswert sein, das Verfahren von einem externen Berater führen zu lassen, damit Steuerpflichtiger und Steuerberater nicht mehr direkter Ansprechpartner des Prüfers sind. Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, muss allen Beteiligten klar sein, dass Berater und Steuerpflichtiger unverzüglich aus der Schusslinie manövriert werden müssen durch Einschaltung eines externen Spezialisten für Steuerstrafführung und Steuerstrafrecht, der insbesondere dafür Sorge trägt sicherzustellen, dass fortan sämtliche Handlungen gegenüber allen Finanzbehörden immer unter den Primat der Steuerstrafverteidigung erfolgen.

Ein offenes Ohr für Fragen zu problematischen Betriebsprüfungen und weiteren Problemen haben unserer beiden Vorsitzenden Finanzrichter a. D. StB Heinz-Joachim Wilcke und StB Andreas Georgi von Montag bis Donnerstag jeweils von 9.00 bis 14.00 Uhr unter 0511/30762-29. Bei Bedarf besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches in der Verbandsgeschäftsstelle.

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