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Hat die Steuerberatervergütungsverordnung in Europa weiter Bestand?

Am 18. Juni 2015 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland sowie gegen einige andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren zu bestimmten länderspezifischen Regulierungsvorschriften eingeleitet, die sie als nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erachtet. Das Verfahren gegen Deutschland betrifft unter anderem die “verbindlichen Mindestpreisregelungen” in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die dort geregelten Mindestsätze erfüllen nach Auffassung der EU-Kommission unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht die Anforderungen von Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie.

Unter den Berufsangehörigen werden vereinzelt bereits die möglichen Auswirkungen auf die Vergütungspraxis sowie die Frage diskutiert, ob die StBVV auch künftig in einem europäischen Binnenmarkt weiter Bestand haben kann. Unseres Erachtens sprechen gute Argumente dafür. Dazu sollen der Inhalt und mögliche weitere Entwicklungen des laufenden Verfahrens nachfolgend kurz erläutert werden.

 

Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie definiert eine Reihe von Anforderungen. Unter anderem müssen die Preisvorschriften für Dienstleistungen so ausgestaltet sein, dass sie den europäischen Binnenmarkt nicht behindern. Nach Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie dürfen nationale Preisvorschriften daher nur beibehalten werden, wenn sie etwa aus Gründen des Allgemeinwohls oder der Funktionsfähigkeit des Rechtssystems erforderlich, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens hat die EU-Kommission deutlich gemacht, sie sehe mit Blick auf die in der StBVV festgelegten unteren Gebührenrahmen keine Rechtfertigung für diese Form der Regelung einer Mindestvergütung. Ebenso wenig sei es gerechtfertigt, dass ausländische, vorübergehend in Deutschland tätige Steuerberater den Regelungen der StBVV unterliegen.

 

Reaktionen und weitere Schritte

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist ebenso wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) davon überzeugt, dass die StBVV in ihrer jetzigen Ausgestaltung einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz leistet, indem sie klare Vorgaben zur Vergütung macht, die im Streitfall auch gerichtlich nachprüfbar sind. Außerdem berücksichtigt sie eine Reihe weiterer Faktoren, wie die Schwierigkeit der Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse des Mandanten, was eine flexible, fallspezifische Vergütung ermöglicht. Die Abrechnung nach der StBVV muss daher der Regelfall bleiben, wie DStV-Präsident Harald Elster zuletzt beim Deutschen Steuerberatertag 2015 in Wien betonte.

Die Bundesregierung stützt diese Position ausdrücklich. Gegenüber der EU-Kommission hat sie gleichwohl die Bereitschaft für eine Liberalisierung der nationalen Regelungen signalisiert und ein Angebot zur Änderung der bestehenden Regelungen unterbreitet: Steuerberater mit Sitz im Ausland, die in Deutschland nur temporär Hilfeleistung in Steuersachen anbieten, müssen danach die StBVV nicht mehr zwingend anwenden. Die Zahl der hiervon betroffenen Steuerberater dürfte durch die Anforderungen des § 3a StBerG eher gering sein. Zudem soll im Bereich der Mindestgebühren künftig eine Abweichung der Vergütungsrahmens nach unten möglich sein, wenn die Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu Leistung und Verantwortung sowie zum Haftungsrisiko des Steuerberaters steht. Diese Regelung würde dazu beitragen, die ohnehin bereits bestehende Handhabung in der Praxis klarer zu normieren.

Im Ergebnis bleibt nunmehr abzuwarten, ob diese Antworten und Vorschläge die EU-Kommission zufriedenstellen werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auch weiterhin informieren.

 

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