BMF: Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Beteiligung eines Niederländers an deutscher KG
Das BMF hat mit Schreiben vom 23.1.2020 eine Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden veröffentlicht, die eine mögliche Doppelbesteuerung bei einer Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft beseitigen soll.
Sachverhalt:
Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person ist an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligt. Die KG gilt für Zwecke der deutschen Steuer als transparent, jedoch für Zwecke der niederländischen Steuer als eine Gesellschaft (und als in Deutschland ansässig). Aus deutscher Sicht wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten eine Betriebsstätte in Deutschland haben und dass die diesen Beteiligten zuzurechnenden Gewinne der KG in Deutschland steuerpflichtig sind. Aus niederländischer Sicht sind die Gewinne der KG in den Niederlanden nicht steuerpflichtig, da die KG als eine in Deutschland ansässige Gesellschaft betrachtet wird. Die in den Niederlanden ansässigen Beteiligten werden mit den Einkünften aus ihrer Beteiligung an der KG besteuert.
Die zuständigen Behörden teilen die Auffassung, dass eine Besteuerung sowohl nach deutscher als auch nach niederländischer Sichtweise dem Abkommen entspricht.
Mit der Konsultationsvereinbarung soll der Effekt einer doppelten Besteuerung aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation einer deutschen Kommanditgesellschaft durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.
Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 24. September 2014, BStBl. I S. 1258), bleibt dadurch unberührt.
BMF-Schreiben v. 23.1.2020 – IV B 3 S – 1301-NDL/19/10010 :001 >>
Stand: 29.1.2020