[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat mit Urteil vom 9.11.2017 (Az. III R 10/16) entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßgebot verstößt. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 hält der BFH den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (entspricht 6 % p.a.) für verfassungsgemäß.

 

Urteilsfall:

Der Kläger gab die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 €, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 € an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 €. Hierfür setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 € beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach.

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH bejaht in seiner Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nicht vorliegen.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konnte der BFH nicht erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können.

Zum anderen lässt auch die Höhe des Zinssatzes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennen, da innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerschuldner bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt wird.

Nach Auffassung des BFH liegt hinsichtlich der Zinshöhe auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen sollen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden. Daher nahm der BFH beim Kläger eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten vor und untersuchte auf der Basis von Daten der Deutschen Bundesbank die Zinssätze für unterschiedliche Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen. Für das Jahr 2013 ergaben sich hierbei Zinssätze innerhalb einer Bandbreite von 0,15 % und 14,7 %. Laut BFH konnte demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat, auch wenn der Leitzins der EZB bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war.

Des Weiteren verneinte der BFH auch einen Anspruch auf den Erlass der Zinsen, da es nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung ankomme.

 

Weiterführender Hinweis:

Zuletzt hatte der BFH mit Urteilen vom 1.7.2014 (Az. IX R 31/13) und vom 14.4.2015 (Az. IX R 5/14) entschieden, dass der Zinssatz von 6 % p.a. – zumindest im streitbefangenen Zeitraum bis Dezember 2011 – verfassungsgemäß ist. Wegen des mittlerweile niedrigen Marktzinses wird die Verfassungsmäßigkeit jedoch immer wieder in Frage gestellt. Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 17.8.2017 (Az. 10 K 2472/16 E) den Zinssatz auch noch für die Jahre 2012 bis 2015 als verfassungsgemäß angesehen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 25/17). Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren können entsprechende Fälle noch offen gehalten werden.

 

BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16

Pressemitteilung des BFH Nr. 11 vom 27. Februar 2018

 

 

Stand: 05.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]