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Änderung des § 45d EStG wirkt sich auf Freistellungsaufträge aus

Durch Änderung des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wird. Es genügt, wenn der Bank, bei der der Freistellungsauftrag beauftragt wurde, die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erteilt werden.

Quelle: http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html Rubrik Aktuelle Meldung vom 27.07.2015

Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unserem Seminar “Die Einkommensteuererklärung 2015

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