[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Umsetzung des BFH-Urteils vom 19.1.2017 zur Änderung der Berechnung der zumutbaren Belastung

Im Laufe des Jahres werden viele Steuerzahler Post vom Finanzamt mit guten Nachrichten erhalten. In den nächsten Wochen und Monaten werden zahlreiche Steuerbescheide von Amts wegen zugunsten der Steuerzahler geändert. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf das Urteil des BFH vom 19.1.2017 (Az.: VI R 75/14) zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen bei der Einkommensteuer. Bei der Berechnung der zumutbaren Belastung wird nunmehr nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Dies führt in der Regel zu einer früheren und etwas stärkeren Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Die Grundsätze der Gerichtsentscheidung werden bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Davor bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits im Vorgriff auf das Urteil insoweit vorläufig ergangen sind, werden nunmehr im Rahmen der Sonderaktion in den nächsten Wochen durch die Steuerverwaltung zugunsten der Betroffenen geändert. Ein Antrag durch die Betroffenen ist hierfür nicht nötig. Die konkrete Höhe der Steuerminderung für den Steuerzahler ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie wird betragsmäßig in der Regel im zweistelligen bis maximal dreistelligen Euro-Bereich liegen.

 

 

Stand: 27.7.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]