[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Umsatzsteuer bei Ehrenämtern – Neues BMF-Schreiben vom 27. März 2013 liegt vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27.3.2013 das Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Entschädigungen bei Ehrenämtern veröffentlicht. Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, die seit dem 1.1.2013 ausgeführt worden sind und ergänzt das am 2.1.2012 ergangene BMF-Schreiben.

Schwerpunkte des BMF-Schreibens vom 27.3.2013:

1. Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit
Die Finanzverwaltung hat in Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 UStAE weitere Sätze ergänzt, die auf die Frage eingehen, wann nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn der Zeitaufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit auf eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ebenfalls kann keine ehrenamtliche Tätigkeit angenommen werden, wenn das Entgelt nicht für die reine Zeitversäumnis gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation der Tätigen orientiert.

Praxisproblem:
Die zeitliche Grenze zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit und einer Teilzeitbeschäftigung hat das BMF offen gelassen.

2. Nichtbeanstandungsgrenzen
Bei den Nichtbeanstandungsgrenzen (EUR 50/Stunde und EUR 17.500/Jahr) für die Höhe der Entschädigung besteht für den Unternehmer Rechtssicherheit. Eine Angemessenheitsprüfung für höhere Entschädigungen ist im Einzelfall möglich. Nach welchen Kriterien diese Angemessenheit zu prüfen ist, wird allerdings nicht erläutert. Zur Ermittlung der Grenze von EUR 17.500 ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Die Finanzverwaltung hat auch ergänzt, dass sich die Entgeltgrenze in Höhe von EUR 17.500 isoliert auf die Entschädigungen im Sinne des § 4 Nr. 26b UStG bezieht.

Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen erstattet wird, ist nicht in die Berechnung der Nichtbeanstandungsgrenzen einzubeziehen. Als Auslagenersatz gelten dabei auch die üblichen lohnsteuerlichen Kilometerpauschbeträge sowie die lohnsteuerlichen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand.

3. Pauschalvergütungen
Für Pauschalvergütungen kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG nur in Betracht kommen, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für das jeweilige Ehrenamt tätig ist und die Nichtbeanstandungsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.

4. Vereinfachungsregel zu § 3 Nr. 26 EStG
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nicht übersteigt. In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und zur Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen.

Fazit:
Im Ergebnis sind die Anforderungen rückwirkend auf den 1.1.2013 strenger geworden. Es ist im Zweifel genau nachzuweisen, bei welchen Entschädigungen es sich um Auslagenersatz oder um eine Entschädigung für Zeitversäumnis handelt. Ebenfalls bleibt abzuwarten, wie streng die Finanzverwaltung die Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Teilzeitbeschäftigung handhaben wird.

Das BMF-Schreiben vom 27.3.2013 finden Sie hier.

Weitere Hintergrundinformationen:
Im BMF-Schreiben vom 2.1.2012 hat sich das BMF zur Angemessenheit der Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeiten geäußert und die in § 4 Nr. 26b UStG geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt.

Das BMF-Schreiben vom 2.1.2012 finden Sie hier.

Es folgte das BMF-Schreiben vom 21.3.2012, das eine Übergangsregelung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis im Ehrenamt bis zum 31.12.2012 beinhaltet.

Das BMF-Schreiben vom 21.3.2012 finden Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]