[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, veröffentlicht am 29. März 2017, hat der BFH entschieden, dass die nach § 33 Abs. 3 S. 1 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zu­mutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Dieser Auffassung hat sich das Bundesfinanzministe­rium nun angeschlossen und am 1. Juni 2017 folgende Mitteilung veröffentlicht:

„Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 – entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastun­gen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Pro­zentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die je­weilige Stufe übersteigt.

Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den gel­tend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer – führen.

Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Er­stellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungs­weise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Ein­spruchs.“

>> Mitteilung des BMF vom 1.6.2017

 

Autorin: Marianne Kottke, LSWB

Stand: 6.6.2017

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