Mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit werden auch in diesem Jahr scheinbar profane Entscheidungen in vielen Familien regelrechte Grundsatzdebatten auslösen. Braten oder Gans? Zu den eigenen Eltern oder zu den Schwiegereltern? Nordmanntanne, Fichte oder Edeltanne? Beim Weihnachtsbaum stellt sich dabei nicht nur die Frage, ob früher tatsächlich mehr Lametta war, sondern auch, welcher Steuersatz eigentlich beim Erwerb zum Ansatz kommt. Dabei offenbart der Weihnachtsbaum die Komplexität des Umsatzsteuerrechts.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Weihnachtsbäumen

Künstliche Weihnachtsbäume haben nicht nur den Vorteil, dass sie mehrmals verwendet werden können und nicht nadeln, sie sind auch in der steuerlichen Handhabung recht einfach. Bei diesen Bäumen findet nämlich der Regelsteuersatz i.H.v. derzeit 19 % Anwendung.

Bei den natürlichen Weihnachtsbäumen ist zunächst zwischen der Person des Verkäufers und ggf. der Aufzuchtform des Baumes zu unterscheiden.

Sofern die Weihnachtsbäume von einem Gewerbetreibenden verkauft werden (z.B. Baumarkt), findet der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung, denn begünstigt sind u.a. „Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet sind“, wie es im BMF-Schreiben vom 5.8.2004 (BStBl I 2004, 638) zur Erläuterung des ermäßigten Steuersatzes für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände heißt.

Weihnachtsbäume werden jedoch auch von land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben verkauft. Sofern dieser Betrieb gem. § 24 Abs. 4 UStG eine wirksame Optionserklärung abgegeben hat, werden ebenfalls 7 % Umsatzsteuer fällig. Handelt es sich bei dem Verkäufer jedoch um einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb, der nicht nach § 24 Abs. 4 UStG zur normalen Umsatzbesteuerung optiert hat, ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem verkauften Weihnachtsbaum um einen freigeschlagenen Baum aus dem Wald oder um einen Baum aus einer Sonderkultur handelt. Im erstgenannten Fall hat die Besteuerung mit einem Steuersatz von 5,5 % zu erfolgen, bei Erzeugnissen aus einer Sonderkultur findet hingegen ein Steuersatz von 10,7 % Anwendung.

 

Einkünfte eines Weihnachtsmanns

Die Weihnachtszeit bedeutet auch Hochsaison für Weihnachtsmänner, Christkinder und Nikoläuse, die von Familien und Unternehmern engagiert werden, um stimmungsvoll die Geschenke zu verteilen. Dabei freuen sich nicht nur die Kinder, sondern auch das Finanzamt. Dabei stellt sich jedoch die Frage, welcher Einkunftsart die Tätigkeit eigentlich unterliegt. In Betracht kommen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit haben dabei die vier Positivmerkmale Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gemeinsam. Für die Annahme als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dürfen keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG vorliegen.

Häufig stellen sich hier Abgrenzungsfragen. Beim kostümierten Weihnachtsmann liegen jedoch Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen vor, da seine Tätigkeit nicht zu den Katalogberufen des § 18 EStG gehört und weder besondere Fachkenntnisse erforderlich sind noch eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.

Als angestellter Weihnachtsmann, beispielsweise in einem Kaufhaus, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG vor, so dass hier der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 1.000 € und die besondere Erhebungsform der Lohnsteuer zu beachten sind.

 

Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Viele Menschen wünschen sich sicherlich auch weiße Weihnachten. Doch wenn es darum geht, Gehwege, Straßen und Einfahrten vom Schnee frei zu räumen, hält sich die Begeisterung oftmals in Grenzen. Die Beauftragung eines Winterdienstes könnte hier Abhilfe schaffen. Die Aufwendungen für diese Leistung können dabei ggf. auch steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Winterdienst ist als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, so dass nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 20 % der Lohnkosten, maximal jedoch 4.000 € jährlich, von der tariflichen Einkommensteuer abgesetzt werden. Dabei kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Zudem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers geleistet haben (unbare Bezahlung).

Grundsätzlich ist der räumliche Anwendungsbereich des § 35a EStG durch die räumlichen Grenzen des Haushalts abgesteckt, allerdings wird der Winterdienst regelmäßig auch außerhalb der Grundstücksgrenzen tätig werden. Unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH vom 20.3.2014 (Az.: VI R 56/12 und VI R 55/12) hat das BMF in seinem Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) klargestellt, dass ausnahmsweise auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein können. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Im oben genannten BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12 wird auch ausdrücklich die Schneeräumung als begünstigte Leistung genannt, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung von Straßen und Gehwegen verpflichtet ist.

 

 

Stand: 3.12.2019