Bei nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG befreiten PV-Anlagen ist kein steuerlicher Gewinn zu ermitteln. Der Abgabe einer Anlage EÜR bedarf es in diesen Fällen nicht. Die FinVerw weist in der vorliegenden Anlage EÜR hierauf nicht ausdrücklich hin, obwohl zumindest eine Aufnahme in den Erläuterungen gefordert wurde.

Betriebseinnahmen und Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)

Die dem Nullsteuersatz zu unterwerfenden steuerpflichtigen Umsätze sind in der Anlage EÜR nicht bei den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen einzutragen. Vielmehr ist vorgesehen, dass die dem Nullsteuersatz unterliegenden Umsätze bei den umsatzsteuerfreien bzw. den nicht steuerbaren Betriebseinnahmen betragsmäßig einzutragen sind. Buchhaltungsprogramme sind bezüglich der korrekten Übertragung in die Anlage EÜR zu prüfen.

Praxishinweis

Oftmals wurde in 2023 eine vor 2023 erworbene PV-Anlage zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Dieser Geschäftsvorfall ist in der Anlage EÜR nur dann abzubilden, wenn auch eine Anlage EÜR einzureichen ist. Dies ist üblicherweise nicht der Fall, weil die umsatzsteuerlich entnommenen Anlagen regelmäßig nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.

 

 

BMF-Schr. v. 31.8.2023 – BStBl I 2023, 1603