[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Entgegen der Auffassung des BMF hat der BFH mit Urteil vom 10.10.2017 (Az. X R 3/17) entschieden, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständigen Versorgungseinrichtung unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei ist.

Im Streitfall hatte der Kläger als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Ihm wurden nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft – er wurde Beamter und damit versicherungsfrei – antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.08.2013 (BStBl I 2013, 1087 Rn. 205) der Besteuerung (§ 3 Nr. 3 Buchst. c EStG), da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien. Das FG Neustadt hatte der Klage stattgegeben.

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen.

Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist laut Auffassung des BFH nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig. Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben komme zudem nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG beschränke die Sonderausgabenverrechnung auf die “jeweilige Nummer” und der Kläger habe nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, konnte die Frage, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führe, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hatte, jedoch offen gelassen werden.

BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 3/17

Pressemitteilung des BFH Nr. 9 vom 21.2.2018

 

 

Stand: 23.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]