Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.[1]

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom
10. Dezember 2019[2] wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag trotz Auslaufens des Solidarpakts II unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 bestimmte Freigrenze (sog. Nullzone) so stark angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.

Praxishinweis

Offen ist waren die Fragen, ob die Fortführung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II ab 2020 und ab 2021 wegen der stark angehobenen Nullzone verfassungsgemäß ist.

Das BVerfG hat mit Urt. v. 26.3.2025[3] die Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019[4] aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

  • Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erhoben.
  • Eine Ergänzungsabgabe kann vom Bund ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Änderung der Verteilung der Steuereinnahmen beschlossen werden.
  • Die Ergänzungsabgabe weist gegenüber anderen Steuern Besonderheiten auf. Sie knüpft nicht an einen steuerbegründenden Steuergegenstand an.
  • Die Erhebung setzt als ungeschriebenen Tatbestand einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der zur Erfüllung einer dem Bund übertragenen Aufgabe bestimmt ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.
  • Die Erhebung der Ergänzungsabgabe ist von Verfassungswegen weder von vornherein zu befristen noch auf Notlagen zu beschränken.
  • Erst bei einem evidenten Wegfall des offensichtlichen aufgabenbezogenen Mehrbedarfs muss der Gesetzgeber reagieren und die Abgabe aufheben oder ihre Voraussetzungen anpassen. Den Bundesgesetzgeber trifft – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobligenheit. Gegenwärtig gegen das BVerfG nicht von einem evidenten Wegfall des offensichtlichen aufgabenbezogenen Mehrbedarfs aus.

Praxishinweis

Nach dem vorliegenden Koalitionsvertrag von CDU CSU und SPD soll an dem Solidaritätszuschlag weiterhin festgehalten werden.

[1] § 1 Abs. 1 SolZG 1995

[2] BGBl I 2019, 2115

[3] 2 BvR 1505/20

[4] BGBl I 2019, 2115