[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Sanierungsgewinne: BMF ordnet Nichtanwendungserlass an!
Mit Urteilen vom 23.8.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) hatte der BFH das BMF-Schreiben vom 27.4.2017 aufgehoben, welches unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz für sog. Altfälle gewährte, in denen bis zum 8.2.2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde. In diesen Fällen sollte der Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 weiterhin Anwendung finden. Nach den Entscheidungen des BFH herrschte in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit. Um Klarheit für die Betroffenen zu schaffen, forderte auch der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. eine zeitnahe Lösung (vgl. unsere Meldung vom 14.2.2018).
Die Verwaltung hat nun reagiert und einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Die beiden Urteile des BFH sollen nicht über die konkret entschiedenen Einzelfälle hinaus angewendet werden.
Begründung:
Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl I 2017, S. 741) veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 18/12128, S. 33). Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem o.g. BMF-Schreiben weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, S. 240 (sog. Sanierungserlass)) zu verfahren.
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.
Unsicherheit besteht allerdings weiterhin bezüglich der vom Gesetzgeber verabschiedeten gesetzlichen Neuregelung (§§ 3a EStG, 7b GewStG) zur Behandlung von Sanierungserträgen. Diese steht auch weiterhin unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.
Stand: 4.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]