[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Sächsisches FG: Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung

Zahlt eine Krankenkasse Beiträge zurück, ist der Sonderausgabenabzug für die laufenden Versicherungsbeiträge entsprechend zu kürzen. Auch Bonuszahlungen von Krankenversicherungen werden wie Beitragsrückerstattungen behandelt. Sie mindern im Jahr der Auszahlung die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträge.

Die Finanzverwaltung hatte zunächst sämtliche Bonuszahlungen der Krankenkassen als eine solche Beitragsrückerstattungen angesehen. Dem trat der BFH entgegen. Nach dessen Auffassungen mindern Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse den Sonderausgabenabzug aus den Basiskrankenversicherungsaufwendungen dann nicht, wenn durch die Bonuszahlungen Leistungen nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil v. 01.06.2016 – X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

Die Finanzverwaltung folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BMF-Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3-S 2221/12/10008:008, BStBl I 2016, 1426 sowie BMF-Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3-S 2221/16/10001:004, BStBl I 2017, 820). Allerdings soll nur dann eine für den Sonderausgabenabzug unerhebliche Beitragsrückerstattung vorliegen, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden (sog. Kostenerstattungsfälle).

Nach einem Urteil des Sächsischen FG vom 5.4.2018 (8 K 1313/17, EFG 2018, 1632) mindern Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge jedoch auch dann nicht, wenn die Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.

Praxishinweis: Das Finanzgericht weicht damit von der Verwaltungsauffassung ab. Seitens der Finanzverwaltung wurde gegen das Urteil Revision eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen X R 16/18 beim BFH anhängig ist. In entsprechenden Fallgestaltungen ist es daher ratsam, die Steuerfestsetzungen offenzuhalten, soweit das Finanzamt eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs um die Bonuszahlungen vorgenommen hat.

 

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Stand: 23.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]