[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG?

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat sich in seiner Kurz-Info (FinMin Schleswig-Holstein v. 19.08.2016 – Kurzinfo Est Nr. 2012/6 – VI 302 – S 2245 – 034) geäußert, ob ein Rentenberater, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Danach ist ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater gewerblich tätig und erzielt Einkünfte nach § 15 EStG. Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit ist die Tätigkeit des Rentenberaters mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht voll deckungsgleich. Zum Steuerberater sind ebenfalls keine Ähnlichkeiten gegeben, weil diese Tätigkeiten inhaltlich allenfalls nur geringe Überschneidungen bieten.
Beim BFH ist unter dem Az. VIII R 2/16 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.11.2015 – 15 K 1183/13) ist ein Verfahren zur gleichen Rechtsfrage anhängig.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]