[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Regelung zur Gewerbesteuerpflicht auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an Mitunternehmerschaften nicht verfassungswidrig

In seinem Urteil vom 10.4.2018 (Az.: 1 BvR 1236/11) hat das BVerfG entschieden, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht.

Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Diese Regelung benachteiligt zwar Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen PersG und KapG beteiligt sind, gegenüber solchen mit unmittelbar beteiligten natürlichen Personen. Der hierfür hinreichend gewichtige Rechtfertigungsgrund besteht in der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen.

Die Anwendung des im Juli 2002 in § 7 GewStG eingefügten Satzes 2 Nr. 2 auf den Veräußerungsgewinn der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt ein Fall unechter Rückwirkung vor, da die Norm mit Wirkung zum 27.7.2002 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt wurde und erstmals für den EZ 2002 anzuwenden war. Die Rückwirkung der angegriffenen Regelung verletzt kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand der alten Rechtslage. Denn § 7 Satz 2 GewStG war durch das UntStFG mit Wirkung zum 25.12.2001 schon einmal in das GewStG eingefügt worden und sollte erstmals für den EZ 2002 Anwendung finden, wurde jedoch aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens außer Kraft gesetzt und konnte zunächst keine steuerrechtliche Wirkung entfalten.

Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand des zuvor geltenden Gewerbesteuerrechts war bereits mit der Zuleitung des Entwurfs des UntStFG zum Bundesrat nicht mehr schutzwürdig. Die ursprünglich geplante und schließlich erst durch StBAÄG umgesetzte Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG betrifft dasselbe Gesetzgebungsziel mit demselben Inhalt durch denselben Gesetzgeber. Beide Gesetzgebungsverfahren sind als Einheit zu werten. Daher kann nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag, sondern bereits dessen Zuleitung zum Bundesrat vertrauenszerstörende Wirkung haben.

Jedenfalls für den EZ 2002 musste sich die Beschwerdeführerin auf eine nachteilige Änderung der Gewerbebesteuerung von Anteilsveräußerungen durch ihre Mitunternehmer einstellen. Nach Zuleitung des Gesetzentwurfs am 17.8.2001 durch die Bundesregierung an den Bundesrat konnten Mitunternehmerschaften nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Anteilsveräußerung durch ihre Gesellschafter auch künftig noch gewerbesteuerfrei sein würde. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin stimmten erst am 1.9.2001 dem Kauf- und Abtretungsvertrag zu. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesetzentwurf in einer BR-Drucks. bereits veröffentlicht.

Hintergrund:

Aufgrund der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG wird seit dem EZ 2002 Gewerbesteuer auch auf Gewinne aus bestimmten Veräußerungen von Anteilen an Personengesellschaften fällig. Strittig war, ob § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß ist. Beschwerdeführer war eine gewerbliche KG, an der sowohl KapG als auch PersG als Kommanditisten beteiligt waren. Diese schlossen am 5.8.2001 einen Vertrag über den Verkauf der Kommanditanteile, welcher jedoch frühestens zum 1.2.2002 durch entsprechende Abtretungen vollzogen werden sollte, was letztlich auch zu diesem Termin geschah.

Derweil wollte der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 durch das UntStFG (verkündet am 24.12.2001) einführen. Diese Neuregelung wurde jedoch durch das am 27.12.2001 veröffentlichte Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes (SFG) versehentlich geändert. Es erfolgte erst im Rahmen des StBAÄG (Inkrafttreten: 27.7.2002) eine rückwirkende Korrektur und Wiederherstellung des eigentlich Gewollten zum 1.1.2002.

Im Urteilsfall unterwarf das FA den aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligungen erzielte Gewinn aufgrund der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG der Gewerbesteuer. Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage beim FG blieben erfolglos. Auch der BFH wies die Revision zurück. Die Regelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sei auch nicht in unzulässiger Weise rückwirkend eingeführt worden. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

 

BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az.: 1 BvR 1236/11 >>

Vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/2018 des BVerfG vom 10.4.2018 >>

 

 

Stand: 10.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]