[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 15.9.2016, C 518/14) ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn “nur” die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung sei lediglich eine formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Zwar könnten die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, wenn es an den Formalien fehle. Allerdings verstoßen Nachzahlungszinsen, die kraft Gesetzes entstehen (§ 233a AO), gegen den Neutralitätsgrundsatz. Der BFH (vom 20.10.2016, V R 26/15) hat die vom EuGH entwickelten Grundsätze umgesetzt und dabei auch einige Fragen beantwortet, die der EuGH offen lassen konnte. Wird eine Rechnung, die nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht, berichtigt, kann der Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, gewährt werden. Die Rechnungsberichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen, da § 31 Abs. 5 UStDV keine Begrenzung vorsehe.

Der Hamburger Universitätsprofessor Bert Kaminski wies beim Steuerforum 2017 auf die Möglichkeit hin, nunmehr mit Wirkung für die Vergangenheit eine Rechnung zu berichtigen. So ließen sich die Nachteile infolge einer Verzinsung nach § 233a AO vermeiden. Allerdings setze dies voraus, dass eine Berichtigung der ursprünglichen Rechnung erfolge. Hingegen sei die Stornierung der alten und die Ausstellung einer neuen Rechnung nicht geeignet, dieses Ergebnis eintreten zu lassen. Der Grund: Dann liege keine Rechnungsberichtigung vor, sondern vielmehr würde die ursprüngliche Rechnung ersatzlos aufgehoben und vollständig durch eine neue Rechnung ersetzt.

Kaminski warnte allerdings ausdrücklich davor, die Entscheidungen des EuGH und BFH als “Freibriefe” misszuverstehen. Niemand könne und solle auf eine eingehende Prüfung von Rechnungen im Hinblick auf die Erfüllung der formalen Anforderungen verzichten. Immerhin sei es aus den unterschiedlichsten Gründen denkbar, dass eine berichtigte Rechnung später nicht mehr erlangt werden könne, etwa wenn der Rechnungsaussteller wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe nicht mehr existiere. In diesen Fällen drohe der endgültige Verlust des Vorsteuerabzugs infolge der nicht möglichen Vorlage einer berichtigten Rechnung. Schon deshalb bliebe das Risiko des Verlusts der Vorsteuerabzugsberechtigung unverändert bestehen, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG vorgelegt werden könne.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]