Freiwillige Pflegezusatzbeiträge sind nur als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Sie wirken sich steuerlich jedoch wegen höherer Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflicht-Beiträge nicht aus. Der BFH hält dies für verfassungsgemäß.[1]

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die zusammenveranlagten Kläger haben eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.
  • Die Aufwendungen wurden im VZ 2015 als unbeschränkt abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt.
  • Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für die Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung – anders als in früheren Veranlagungsjahren – den beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu.

Das Hessische FG lehnte ebenfalls einen erhöhten Sonderausgabenabzug ab.[2]

Der BFH hat die eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.[3] Der BFH begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

  • Zu den unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) – § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG. Nur die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung – nicht aber die Beiträge zur privaten Pflege-Zusatzversicherung – zählen hierzu.
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegezusatzversicherung sind den sonstigen beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen.
  • Die Deckelung des Kostenabzugs auf den Höchstbetrag von 1.900 EUR oder 2.800 EUR bzw. das steuerliche Nichtauswirken, wenn die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, ist verfassungsgemäß.

Praxishinweis

Die Rezensionsentscheidung verdeutlicht das Abschnittsbesteuerungsprinzip. Werden Aufwendungen in früheren Veranlagungsjahren – hier entgegen dem Gesetzeswortlaut – erhöht berücksichtigt, löst dies keinen Vertrauensschutz für künftige Veranlagungsjahre aus.

Vor dem Jahresende könnte über eine interessante Gestaltung nachgedacht werden. Durch die Vorauszahlung von Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen können noch für 2025 erhöht abziehbare unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben produziert werden. In den Folgejahren entstehen diese Basisaufwendungen dann nicht, so dass sich die beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR auswirken. Denn der Höchstbetrag wird in den Folgejahren nicht durch Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung bzw. Pflegepflichtversicherung verbraucht.

Zu beachten ist allerdings folgender Höchstbetrag: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 EStG sind solche Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden. Ein Ansatz im Zahlungsjahr ist dagegen möglich, wenn das Dreifache der Beiträge nicht überschritten wird.

[1]           BFH-Urt. v. 24.7.2025 – X R 10/20

[2]           Hessisches FG, Urt. v. 8.4.2020 – 9 K 2170/17, EFG 2021, 95

[3]           BFH-Urt. v. 24.7.2025 – X R 10/20