[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 1.3.2016, XI R 11/14 – ermäßigter Steuersatz

Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2016 entschieden, dass bei Hotelübernachtungen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Der BFH gab damit dem Finanzamt Recht, dass dies während einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger festgestellt hatte. Der BFH hat den Fall an das erstinstanzliche Finanzgericht Niedersachsen zurücküberwiesen um die geschätzten kalkulatorischen Kosten der Parkplätze zu überprüfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt worden sind.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]