BFH: „Passive“ Entstrickung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
Mit Urteil vom 19.11.2025 - I R 41/22 hat der BFH entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen - ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde - grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).
BFH: Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 - IX R 33/22 entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
BMF: Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe – Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.
Das BMF stellt klar, dass bei Leistungsbezügen und Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ein Aufteilungsgebot gilt und Vorsteuern nur anteilig abziehbar sind; eine spätere Nutzungsänderung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.
BMF: Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.
Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.
BMF: Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen
Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

