BMF: Anpassung der vorläufigen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20, ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31. Dezember 2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor.
Aktuelle Seminartermine – Stand Mai 2025
Über 40.000 Teilnehmer:innen besuchen jährlich unsere Seminare und Webinare. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über unser Seminarangebot.
DStV zum KoaVertrag: Arbeitstage- und Pendlerpauschale
Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.
BFH: Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 32/21 entschieden. Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben.
NBank: Änderungen bei der Rückfragepraxis zu den Schlussabrechnungen
Nach Information der NBank hat sich die Rückfragepraxis im Zuge der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen insoweit geändert, als dass die Frist zu Beantwortung der Rückfragen grundsätzlich 21 Tage beträgt.