Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 zu, welches neben anderen Themenbereichen eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorsieht.

In einem neuen § 11 Abs. 2 StBerG wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt daher diese gesetzliche Klarstellung ausdrücklich. Sie schafft Rechtssicherheit und bietet die Grundlage für eine bundeseinheitliche Handhabung in dieser Frage.

Eine weitere für Steuerberater in der Praxis relevante Änderung im Datenschutzrecht erfolgte durch das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 mit dem bereichsspezifische gesetzliche Regelungen zum Datenschutz an die DSGVO angepasst wurden. Dabei wurde u. a. die maßgebliche Personenzahl in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Dadurch soll es insbesondere zu einer Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine kommen und der bürokratische Aufwand verringert werden. Die Anforderungen der DSGVO sind jedoch auch ohne Benennung eines DSB zu beachten.

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Stand: 12.12.2019