[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – was bewegt sich auf den letzten Metern?

 

 

Stärkung der Steuerplanungssicherheit

 

Bedauerlicherweise soll das Ausbleiben einer Reaktion auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung keineswegs deren rechtliche Anerkennung bedeuten. Die Auswertung der Mitteilungen würde folglich einseitig dem Transparenzinteresse des Staates dienen. Der DStV moniert, dass der Wunsch nach Rechts- und damit Planungssicherheit seitens der Steuerpflichtigen nicht ausreichend gewürdigt wird.

 

Bereits das Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen (MPI) hat in seinem Gutachten aus 2016 „Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle in Deutschland“ festgestellt, dass das Interesse der Steuerpflichtigen an steueroptimierender Planung unter weitestgehender Rechtssicherheit ebenso legitim sei, wie das Interesse des Gesetzgebers, rechtspolitisch unerwünschte Lücken im System möglichst rasch zu erkennen und für die Zukunft zu beseitigen. So forderte Osterloh-Konrad – seinerzeit Mitautorin des MPI-Gutachtens – im Hearing erneut eine Ergänzung des Vorhabens um eine Maßnahme zur Verbesserung der Steuerplanungssicherheit (vgl. Osterloh-Konrad, Stellungnahme v. 7.11.2019).

 

Zur Abmilderung der drohenden Benachteiligung der Steuerpflichtigen und Intermediäre sollten sie aus Sicht des DStV mindestens eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO für meldepflichtige Steuergestaltungen beantragen können. Bislang erteilt die Finanzverwaltung für Gestaltungen, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, eine solche Auskunft nicht.

 

Der DStV regte außerdem eine europaweit harmonisierte „White List“ an, die bereits vorab Auskunft gibt, welche Fälle nicht unter die Mitteilungspflicht fallen. Auch Osterloh-Konrad, Wünnemann und Schwab unterstützten die Idee eines solchen Ausnahmekatalogs auf europäischer Ebene. Zumindest müssten Bund und Länder eine klarstellende Verwaltungsanweisung auf den Weg bringen.

 

Vorerst keine Anzeigepflicht für innerstaatliche Gestaltungen

 

Aber es gab auch gute Nachrichten: Der Vorschlag des Finanzausschuss des Bundesrates für die gleichzeitige Einführung einer rein nationalen Anzeigepflicht (BR-Drs. 489/1/19) fand in der Bundesratssitzung am 8.11.2019 keine Mehrheit (BR-Drs. 489/19(Beschluss)).

 

Osterloh-Konrad wies in der öffentlichen Anhörung gleichsam darauf hin, dass sie es momentan auch nicht für ratsam halte, die Umsetzung der DAC-6 Richtlinie mit einer Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen zu kombinieren. Vielmehr solle zunächst abgewartet werden, ob und wie gut das europarechtlich vorgegebene Instrument praktisch funktioniere, bevor Überlegungen zu einer Erweiterung auf die Tagesordnung treten sollten.

 

Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze der AO

 

CDU/CSU und SPD haben im parlamentarischen Verfahren ferner die Aufnahme einer Änderung im Umsatzsteuerrecht beantragt. Sie hat eigentlich gar nichts mit der Umsetzung der DAC-6 Richtlinie zu tun. Vielmehr betrifft sie die Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze der AO. Auch wenn die Änderung im Umsetzungsgesetz der DAC-6 Richtlinie etwas fehl am Platz wirkt, handelt es sich doch um ein steuerliches Schmankerl.

 

Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 € auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4948, S. 20). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt weiterhin 500.000 €. Die seinerzeit angestrebte Entlastung läuft daher in weiten Teilen ins Leere.

 

Zuletzt hat der DStV die nunmehr geplante Maßnahme zum Bürokratieabbau in seiner Stellungnahme S 06/19 gefordert. In der Anhörung waren Wünnemann und Mein sich einig, dass der Gleichlauf beider Grenzen endlich hergestellt werden müsse.

 

 

Stand: 19.11.2019