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Künftig soll die Rechnungslegung der Kleinstkapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co KG) erleichtert werden. Der Kreis der erfassten Unternehmen wird unter vollständiger Ausnutzung der Schwellenwerte alle Gesellschaften erfassen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der nachfolgenden Merkmale nichtüberschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Erleichterungen vor:

  • Auf die Erstellung eines Anhangs kann verzichtet werden, wenn ganz bestimmte Angaben (Kredite an Geschäftsführer u. a.) unter der Bilanz ausgewiesen werden.
  • Die Gliederungstiefe wird optional verringert.
  • Die derzeitige Offenlegungspflicht durch elektronische Einreichung zum Unternehmensregister wird modifiziert: entweder die Veröffentlichung erfolgt wie bisher oder – das ist die neue Variante – die elektronische Einreichung erfolgt nur zur Hinterlegung der Offenlegungsunterlagen. Im Falle einer bloßen Hinterlegung können Dritte auf Antrag und gegen Gebühr eine Kopie der Bilanz erhalten.

Der Gesetzentwurf ist derzeit im Abstimmungsverfahren. Die Anhörungen sollen bis September erfolgen. Es sollen zudem noch weitere Klarstellungen und Verbesserungen im Bilanzrecht vorgenommen werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Den Referentenentwurf zum MicroBilG finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

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