Sofern ein/e Unternehmer/in unter Darlegung seiner/ihrer Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist, kann die Sondervorauszahlung für Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag (z. B. bis auf Null) beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann zur Erstattung der bereits entrichteten Sondervorauszahlungen führen.
Der Antrag kann formlos oder über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ergibt sich die Betroffenheit nicht unmittelbar aus dem ausgeübten Gewerbe, sollte diese im Antrag nachvollziehbar erläutert werden.
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Aktuelle Informationen des Finanzministeriums