[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Masseverbindlichkeiten nicht von Restschuldbefreiung erfasst

Der BFH hat mit Urteil vom 28.11.2017 (Az. VII R 1/16) entschieden, dass Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden können. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Urteilsfall:

Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch die Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstand Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit, die vom Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Das Insolvenzverfahren wurde schließlich wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger eine Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erteilt. Das Finanzamt machte sodann die unbeglichenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, die wiederum dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht hatte jedoch Erfolg. Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und stellte fest, dass der Kläger nicht für Steuerschulden einstehen müsse, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien.

Entscheidung des BFH:

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, sondern stellte in seinem Urteil zum einen fest,  dass Masseverbindlichkeiten nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden, zum anderen, dass der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebene Haftungsbeschränkung nicht entgegensteht.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens soll dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, sich von restlichen Schulden zu befreien. Dabei ist die Restschuldbefreiung gem. § 301 InsO jedoch ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt. Sofern der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten hätte erstrecken wollen, hätte er dies auch entsprechend regeln müssen.

Des Weiteren führte der BFH aus, dass sich die BGH-Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, nicht auf Steuerschulden übertragen lassen. Insoweit besteht keine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners.

 

BFH-Urteil vom 28.11.2017, Az. VII R 1/16

Pressemitteilung des BFH Nr. 13 vom 7.3.2018

 

 

Stand: 08.03.2018

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