LStN: Hinweise zur TSE-Implementierungspflicht

 

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen informiert mit seinem aktualisierten „Informationsblatt zur fristgerechten TSE-Implementierung bei Kassensystemen“ darüber, unter welchen Voraussetzungen noch eine letzte antragsgebundene Fristverlängerung durch das örtlich zuständige Finanzamt gewährt werden könnte.

 

Mit Ablauf des 31. März 2021 muss grundsätzlich jedes Kassensystem entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a AO mit einer TSE verbunden sein.

Dies gilt nur nicht bei folgenden Sachverhaltskonstellationen:

  1. a) Bei Verwendung einer nicht mit einer TSE aufrüstbaren elektronische Registrierkasse, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurde oder
  2. b) aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wird eine Erleichterung nach § 148 AO bewilligt.

 

Welche Angaben müssen im Antrag auf Fristverlängerung enthalten sein?

Zunächst muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller die Grundvoraussetzung für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 31. März 2021 erfüllt hat:

 

a.) Bei einem geplanten Einbau einer Hardware-TSE musste bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein

Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich

– mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser musste schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich war und zusätzlich

– musste eine verbindliche Aussage vorliegen, dass das elektronische Aufzeichnungssystem bis zum 31. März 2021 mit einer TSE ausgestattet sein wird.

 

b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE ist als Grundvoraussetzung eine verbindliche Bestellung der Cloud-TSE vorzulegen und zusätzlich zu begründen, warum die Implementierung dieser Sicherheitslösung bis zum 31. März 2021 nicht erfolgt ist.

 

Zusätzlich ist für die Inanspruchnahme von Erleichterungen für eine kurze Verlängerungsfrist über den 31. März 2021 hinaus eine Angabe erforderlich, bis wann nach Einschätzung des Kassenfachhandels oder eines anderen Dienstleisters die Anbindung der TSE an das Kassensystem erfolgen wird. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass eine Fristverlängerung so lange gewährt wird, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einem bestimmten TSE-Hersteller seine Sicherheitslösung abschließend zertifiziert hat. Kann der Kassenfachhandel oder der Cloud-TSE-Dienstleister eine TSE-Implementierung nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums über den 31. März 2021 hinaus garantieren, ist eine Genehmigung fraglich, weil der Antragsteller sein Kassensystem mit einer alternativ am Markt angebotenen Sicherheitslösung absichern könnte.

 

Die besonderen Gründe für eine Bewilligung von Erleichterungen hat der Steuerpflichtige im Rahmen seines Antrags gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweise können dienen:

  • Kauf-, Miet- oder Leasing-Vertrag der verwendeten cloudbasierten TSE(en);
  • geeigneter Nachweis, dass die vollständige Implementierung bisher aus Gründen, die im Zusammenhang mit der cloudbasierten TSE selbst stehen, nicht abgeschlossen werden konnte, hiermit nunmehr aber zeitnah zu rechnen ist;
  • eindeutige Benennung der zertifizierten cloudbasierten TSE(en), bspw. durch Mitteilung der BSI-Zertifizierungs-ID (Format: BSI-K-TR-nnnn-yyyy) oder alternativ – insbesondere bei noch nicht vollständig zertifizierten cloudbasierten TSE(en) – durch Mitteilung der jeweiligen TSE-Zertifikate.

 

Das Finanzamt wird eine Bewilligung davon abhängig machen, welche Antragsgründe im Einzelfall vorliegen und wie stichhaltig die Nachweise sind (u. a. gibt es einen Rollout-Plan?).

 

Das o. g. Informationsschreiben steht zum Download auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung gestellt werden (Rubrik Steuern/Steuermerkblätter und Broschüren). Dort finden Sie weitere Merkblätter zur Kassenführung:

 

 

Lesen Sie hierzu auch: DStV-Info vom 12.3.2021 >>

 

Stand: 07.04.2021