LStN: Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie

 

Aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit von vielen Arbeitnehmern infolge der Corona-Pandemie werden von diesen oftmals keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass (derzeit) im Bereich der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer keine neuen Regelungen mit der Corona-Pandemie geplant sind. Vielmehr ist weiterhin das BMF-Schreiben v. 4.4.2018 (BStBl I 2018, 592) anzuwenden, das bereits Regelungen enthält, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann. Dazu zählen folgende Regelungen:

 

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können begrenzt auf 180 Tage abweichend mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden (Einzelbewertung).
  • Dieses Wahlrecht kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03%-Monatspauschale und der 0,002%-Tagespauschale während des Kalenderjahres ist (selbst bei Wechsel des Firmenwagens) nicht zulässig.
  • Sofern der geldwerte Vorteil im laufenden Kalenderjahr bisher nach der 0,03%-Regelung versteuert wurde, kann der Steuerpflichtige lediglich im Rahmen seiner ESt-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.
  • Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat.
  • Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten auszusprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

 

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 18.6.2020 – S 2334-355-St 215, DB 2020, 1769

 

 

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Stand: 03.09.2020