[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass die niedersächsischen Finanzämter Steuererklärungen von Arbeitnehmern stets bevorzugt behandeln, damit ihnen überzahlte Steuerbeträge möglichst schnell erstattet werden können. Die Steuerfälle der Arbeitnehmer werden deshalb getrennt von den übrigen Fällen in einem gesonderten Arbeitsbereich abgewickelt. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu in diesem Arbeitsablauf zu gewährleisten zu können, müssen die Veranlagungen für einen Veranlagungszeitraum rechtzeitig abgeschlossen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Finanzämtern die Steuererklärungen möglichst frühzeitig vorliegen.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen bittet daher darum, dass Steuererklärungen von Arbeitnehmern frühzeitig – nach Möglichkeit jedoch bis zum 30. September des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres – bei den Finanzämtern eingereicht werden. Die in Betracht kommenden Steuerfälle tragen in der Steuernummer die Bezirksnummern 001 bis 050 (z.B. 25/006/05843)
Stand: 18.6.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]