[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]
Ab 1. Januar 2016 sind die vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld

Kennt die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern Ihrer kindergeldberechtigten Mandanten? Ab 1. Januar 2016 sind die an den Berechtigten und die an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummer über ein maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern selbst ermitteln, sind aber nicht zur Teilnahme an diesem Anfrageverfahren verpflichtet.

 


Keine Panik: Viele wird die Umstellung nicht betreffen

Da die Steuer-Identifikantionsnummer in den aktuellen Anträgen schon angegeben werden muss, wird die Umstellung viele nicht betreffen. Die Steuer-Identifikationsnummer teilt das BZSt bereits seit 2008 jedem Steuerpflichtigen für eine eindeutige Identifizierung in Besteuerungsverfahren zu. Wenn nun der Familienkasse die Nummer des Kindes nicht vorliegt, jedoch bereits Kindergeld gezahlt wird, so wird die Familienkasse Ende 2016 die entsprechenden Eltern separat kontaktieren. Das Kindergeld wird auf jeden Fall weiterhin gezahlt!

Zur Pressemitteilung der Agentur für Arbeit vom 12.11.2015

 


Steuer-Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen?

Hier können Sie sich die Steuer-Identifikationsnummer erneut mitteilen lassen. Einfach das folgenden Formular ausfüllen und absenden!

>>> ZUM FORMULAR



Steuertipps für Eltern – Wie Sie am besten Steuern sparen können!

Setzen Sie die Kosten für die Kinderbetreuung ab
Seit 2012 können Sie die Kosten für Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln und bis maximal 4.000 € pro Kind als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt ist. Absetzbar ist die Betreuung für leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder. Betreuungskosten von Stiefkindern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige neu verheiratet ist und gemeinsam mit dem jeweiligen Partner veranlagt wird.

Machen Sie Au-pair-Kosten steuerlich geltend
Wird im Au-pair-Vertrag festgelegt welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und wie viel dafür gezahlt wird, dürfen die Kosten geltend gemacht werden. Alternativ wird der Anteil der Betreuung auf 50 Prozent geschätzt, sofern Au-pairs im Haus der Familie wohnen. Kosten, die nicht auf Kinderbetreuung entfallen, mindern ebenfalls die Steuerlast und zwar im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen.

30 Prozent vom Schulgeld können abgesetzt werden
Für den Besuch einer Privatschule können 30 Prozent des Schulgelds und maximal 5.000 € pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für das Kind ein Anspruch auf Freibeträge, wobei ein halber Freibetrag ausreicht, oder Kindergeld besteht. Zu den relevanten Schulen gehören vor allem:

  • Montessori-Schulen sowie Waldorfschulen
  • Private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen
  • Private berufsbildende Einrichtungen: Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Deutsche Schulen im Ausland

Freistellungsauftrag für Kinder
Erzielt ein Kind Kapitalvermögen durch ein eigenes Sparbuch oder ein Aktiendepot, wird grundsätzlich die Abgeltungssteuer fällig. Eltern können diesen Abzug vermeiden, indem sie für das Kind einen Freistellungsauftrag gegenüber der Bank erteilen. Zinsen und Veräußerungsgewinne können somit bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801 #) steuerfrei an das Kind ausgezahlt werden. Aber auch ohne Freistellungsauftrag gibt es Geld zurück: Entweder über eine Einkommenssteuererklärung für das Kind oder über eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Mit dieser werden Zinsen ohne Abzug von der Abgeltungssteuer ausgezahlt. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Das Antragsformular mit der Bezeichnung NV1A erhalten Sie beim Finanzamt.

Berufsausbildungskosten
Ungeklärt bleibt der Abzug der Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium. Der Gesetzgeber hat zwar ein Abzugsverbot für diese Aufwendungen eingeführt und die Anforderungen an eine Erstausbildung ab dem Jahr 2015 verschärft, aber der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er das Abzugsverbot für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Derzeitiger gesetzlicher Sachstand ist der Folgende:

Erstausbildung
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können zurzeit jährlich lediglich bis zu einer Höhe von EUR 6.000,00 (bei Zusammenveranlagung pro Ehegatte bzw. Lebenspartner) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitgeber/Studienort oder zu Lerngemeinschaften, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Ein “unbeschränkter” Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Bei Sonderausgaben gibt es – anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat. Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen wäre.

Zweitausbildung
Bei einer Zweitausbildung (zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium) ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die Ausbildungsausgaben, wie z.B. Fahrtkosten Fachliteratur Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Bei der Zweitausbildung besteht die Möglichkeit, dass die gesammelten vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den dann erzielten Einkünften verrechnet werden.

Dem BFH zufolge können bis zum 31.12.2015 noch Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium aus dem Jahr 2008 als vorweggenommene Werbungskosten vorsorglich geltend gemacht werden, wenn für das Jahr 2008 noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Um dies zu erreichen ist eine Erklärung zur Feststellung eines Verlustes für 2008 abzugeben. Das Verfahren, in dem über die geltend gemachten Verluste für 2008 zu entscheiden ist, ist dann durch Einspruch offen zu halten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

Fazit:
Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, ist nicht auf den begrenzten Sonderausgabenabzug bei den Ausgaben beschränkt.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern

Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wie eigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen der Basisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen. Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden. Es reicht aus, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, z.B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oder Verpflegung.

Folgende Fälle sind denkbar:
Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn) oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von den Eltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe. Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entweder dürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kind im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung.

Fazit:
Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.

 

Mehr Informationen http://www.iww.de/ppa/perspektiven/kindergeld-ab-2016-verlangt-die-familienkasse-zwei-identifikationsnummern-f87957 sowie http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Einzelweisungen/20150605_Einzelweisung.pdf?__blob=publicationFile (PDF-Datei).

Unsere Seminarempfehlung:
Die Einkommensteuererklärung 2015

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]