[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Keine Heilung einer nicht ausreichend begründeten vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung nach deren Erledigung

Ein nicht ausreichend begründeter (und damit rechtswidriger) Ermessensverwaltungsakt kann nicht durch das Nachschieben einer Begründung „geheilt“ werden, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat.

BFH-Urteil vom 17.1.2017  (AZ: VIII R 52/14)

Pressemitteilung des BFH Nr. 27 vom 26.4.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]