[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.06.2016 – 1 K 3229/14 “Keine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt”

Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke sind hierbei zumutbar (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.06.2016 – 1 K 3229/14).

Das Finanzgericht führte dazu aus: Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG auseinanderfallen. Im entschiedenen Fall lagen der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht auseinander: Als Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. “Hausstand” ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.
In einer Großstadt sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar, insbesondere dann, wenn es ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt, was im entschiedenen Fall vorlag. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH hat die Frage zu klären inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind. Dazu ist eine Revision beim BFH bereits anhängig (VI R 2/16).[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]