[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]JStG 2019: Regierungsentwurf beschlossen

 

Nachdem Anfang Mai ein Referentenentwurf veröffentlicht wurde, hat das Bundeskabinett am 31. Juli den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere für Beschäftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gefördert werden. Unter Leitung von Bundesfinanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz beschloss das Kabinett zudem die Förderung der Bereitstellung günstigen Wohnraums und die Einschränkung sogenannter Share Deals bei der Grunderwerbsteuer. Folgende Maßnahmen hat das Kabinett u.a. beschlossen:

 

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

 

Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Jobtickets – und damit öffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr – sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei . Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets – die z. B. derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zu Arbeit verwenden – mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ – welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann – kein steuerlicher Nachteil.

 

Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

 

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge

Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

 

Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.

 

Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen

Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich bessergestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.

 

Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder

Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

 

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Stand: 01.08.2019

 

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