Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

 

Nachdem Niedersachsen zunächst die Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung auf Antrag nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, ermöglichen wollte (vgl. unsere Meldung vom 24.3.2020), wird sich nun dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen und auf Antrag eine Herabsetzung ohne Verhältnisrechnung zu den Vorjahresumsätzen ermöglicht, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage wie folgt mitteilt:

„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer – ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen.“

Auch Präsident Christian Böke hat sich für diese einfach umsetzbare und unbürokratische Maßnahme stark gemacht und begrüßt es außerordentlich, dass sich Niedersachsen diesbezüglich dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen hat.

 

Niedersächsisches Finanzministerium, Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus >>

 

 

Stand: 27.03.2020