Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Präsident Christian Böke hat sich an die Finanzministerien in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gewandt und die Möglichkeit der Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung gefordert, da diese begrüßenswerte Maßnahme bereits in Bayern, Hessen und NRW ermöglicht wird und es sich um eine einfach umsetzbare und unbürokratische Maßnahme sowie eine gute Maßnahme zur Liquiditätsausstattung der Wirtschaft handelt. In den vorgenannten Bundesländern kann die Sondervorauszahlung für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag bis auf null festgesetzt werden.
Nach Auskunft des Finanzministeriums in Niedersachsen kann auch in diesem Bundesland eine Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung beantragt werden, allerdings nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage mitteilt:
„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es in Anlehnung an die ohnehin geltenden Regelungen im Einvernehmen mit dem Bund möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden.“
Niedersächsisches Finanzministerium, Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus >>
Stand: 24.3.2020