Bei Auswärtstätigkeiten sind Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen ansetzbar. Leasingsonderzahlungen sind bei der Gesamtkostenermittlung periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Der BFH hat mit Urt. v. 21.11.2024[1] seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich für den Vorrang der wirtschaftlichen Betrachtung vor dem Zu- und Abflussprinzip entschieden. Die Verteilungsregelung gilt nicht nur für Leasingsondervorauszahlungen, sondern auch für andere Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:
- Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- Im Hinblick auf ein zum 1.1.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis leaste der Kläger im Dezember 2018 einen PKW.
- Im Jahr 2018 wurde eine Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR entrichtet.
- Ferner zahlte der Kläger Kosten für Fahrzeugzubehör (2.504,89 EUR), Zusatzleistungen (719 EUR) sowie einen weiteren Reifensatz (1.357,31 EUR).
- Der Kläger ermittelte die Kfz-Gesamtkosten für einen Zeitraum von 12 Monaten. Für den Zeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2019 ergaben sich Kfz-Gesamtkosten von 30.418,21 EUR. Diese umfassten auch die Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR sowie die zuvor genannten Zusatzkosten.
- Bei einer Jahresfahrleistung von 32.717 km ergab sich ein tatsächlicher Kilometersatz von 0,93 EUR/km, den der Kläger im VZ 2019 beim Werbungskostenabzug für die Auswärtstätigkeitsfahrten ansetzte.
Das Finanzamt folgte dem Kläger nicht und berücksichtigte lediglich den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km.
Das FG München[2] berücksichtigte die Leasingsonderzahlung, die Kfz-Zubehörkosten, die Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten bei den Gesamtkosten.
Der BFH[3] schloss sich der Auffassung des FG München nicht an. Die Revision des Finanzamts ist begründet.
- Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs zählen die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu gehören neben den Benzinkosten, Wartungs- und Reparaturkosten auch die Kfz-Steuer, die AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen sowie Garagenmieten.[4]
- Die dem Grunde nach vorliegenden Kfz-Kosten sind jedoch unabhängig vom Abflussprinzip periodengerecht bei der Gesamtkostenermittlung zu verteilen. Die Leasingsonderzahlung ist als vorausgezahltes Nutzungsentgelt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.[5]
- Eine periodengerechte Kostenverteilung hat ebenso für andere Zahlungen zu erfolgen, die sich wirtschaftlich betrachtet auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. So sollen beispielsweise die Aufwendungen für einen zusätzlichen Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sein, sondern nur über die AfA erfasst werden.[6]
Die Vorentscheidung wurde aufgehoben und das Verfahren an das FG München zurückverwiesen. Hintergrund hierfür ist, dass das FG Folgendes nicht festgestellt hat:
- Fahrleistung für die beruflichen Fahrten im Verhältnis zu der Jahresgesamtleistung.
- Ob sich die Kosten für Zubehör und Zusatzleistungen auf die Dauer des Leasingvertrags beziehen, sodass diese damit nur periodengerecht bei den Kfz-Gesamtkosten zu berücksichtigen sind.
[1] BFH-Urt. v. 21.11.2024 – VI R 9/22, HFR 2025, 228 (Nennung von Rz. ohne Fundstelle beziehen sich auf dieses BFH-Urteil)
[2] FG München, Urt. v. 12.10.2021 – 2 K 667/21, EFG 2022, 928
[3] BFH-Urt. v. 21.11.2024 – VI R 9/22, HFR 2025, 228
[4] Rz. 14
[5] Rz. 20
[6] Rz. 22