[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Urteile vom 14.6.16 (AZ: IX R 22/15, IX R 25/14, IX R 15/15)

Auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) gehören zu den “Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Zweck verfolgt, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.

Nunmehr müssen grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Urteile vom 14.6.16  (AZ: IX R 22/15, IX R 25/14, IX R 15/15)
Pressemitteilung des BFH Nr. 62 vom 28.9.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]