[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf minderjähriger Kinder
Mit Urteil vom 8.11.2017 (Az. III R 2/16) hat der BFH entschieden, dass der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag, § 32 Abs. 6 EStG) regelmäßig erfolgreich widersprechen kann, wenn er das Kind nach einem weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.
Urteilsfall:
Im Streitjahr 2013 beantragte die – seit 2011 vom Kindsvater geschiedene – Klägerin für ihre beiden minderjährigen Kinder den Abzug des doppelten BEA-Freibetrags. Im Rahmen eines behördeninternen Datenabgleichs erfuhr das Finanzamt, dass der Vater der Kinder im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung der Nichtgewährung des auf ihn entfallenden BEA-Freibetrags widersprochen hatte und seinem Einspruch stattgegeben wurde. Infolgedessen wurde der Einkommensteuerbescheid der Klägerin geändert und nur noch der einfache BEA-Freibetrag i.H.v. 1.320 € je Kind berücksichtigt. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung zurück, dass zwischen der Klägerin und dem Kindsvater eine Vereinbarung dahingehend besteht, dass der Vater seine Kinder an jedem zweiten Wochenende sowie während der Hälfte der Ferienzeit betreut. Daneben trage er nicht unerhebliche Zusatzkosten für die regelmäßige Unterbringung (Fahrtkosten, Verpflegung) sowie entsprechende Aufwendungen für gemeinsame Urlaube.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG scheidet eine Übertragung aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Der BFH stellte hierzu fest, dass eine regelmäßige Betreuung dann angenommen werden kann, wenn sich ein minderjähriges Kind entsprechend eines weitgehend gleichmäßigen Rhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, aufhält. Ob der Elternteil sein Kind auch in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, erfordert eine Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. So gibt es grundsätzlich keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % eine Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang anzunehmen.
Auch verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Eine Benachteiligung der Mutter aufgrund des deutlich überwiegenden Anteils an der Erziehung ist auch unter Berücksichtigung des Gebots einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht erkennbar, da der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und der durch persönliche Betreuung ausgeht (§ 1606 Abs. 3 BGB).
BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16
Stand: 08.03.2018
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