[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]FG Münster: Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 31.8.2018 (Az.: 9 V 2360/18 E) ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 geäußert.

Das Finanzamt hatte die Vollziehung von Einkommensteuernachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung lief aufgrund eines Klageverfahrens, das sich nach Zurückverweisung durch den BFH über zwei Rechtsgänge erstreckte, über mehrere Jahre und führte zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt entsprach dem Antrag im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18) nur für Zeiträume des Zinslaufs ab dem 1.4.2015 und lehnte ihn im Übrigen ab. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag machten die Antragsteller geltend, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Diesem Antrag gab das Gericht teilweise statt. Auch für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2015 sei ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 habe sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt. Der Senat setzte jedoch für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) überstieg. Auch in einer Niedrigzinsphase sei ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestünden dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber sei aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 128/18 anhängig.

 

FG Münster v. 31.8.2018, Az.: 9 V 2360/18 E >>

 

 

Stand: 17.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]