[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]FG Münster: Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Das FG Münster hat entschieden, dass es nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt, wenn Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Kapazitätsklage mit dem Ziel tragen, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen.

Die ZVS ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 09.11.1984 – VI R 40/83, BStBl II 1985, 135) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

 

FG Münster, Urteil v. 13.8.2019 – 2 K 3783/18 E >>

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Stand: 23.9.2019