[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Ehescheidungskosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

So entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln in einer aktuellen Entscheidung (FG Köln, Urt. v. 13.1.2016 – 14 K 1861/15; Revision zugelassen).

Seit VZ 2013 gilt § 33 Abs. 2 EStG mit einem in Satz 4 ergänzten Wortlaut folgendermaßen: “Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.” Diese gesetzliche Neuregelung ist ab dem VZ 2013 anzuwenden. Diese Gesetzesänderung führte dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem VZ 2013 nicht mehr gewähren.

Gegen diese Praxis sprach sich das FG Köln in seiner Entscheidung mit dem Argument aus, dass eine Scheidung nach Wortlaut und Systematik nicht den Tatbestand  des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllt, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.

Allerdings hat das FG Köln hat im Streitfall die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist bisher  nicht veröffentlicht. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung sind bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig (BFH-Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15 ). In ähnlichen Fällen können Sie sich daher auf diese Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]