[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

In seinem Urteil vom 7.2.2018 (Az.: XI R 17/17) hat der BFH festgestellt, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Urteilsfall:

Die Klägerin führt u.a. Tiefbauarbeiten durch. Sie erfasste Umsätze aus Leistungen für die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen an das öffentliche Trinkwassernetz mit dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt wiederum vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Leistungen handele, die dem vollen Steuersatz unterliegen, da die Klägerin ein Bauunternehmen sei. Die hiergegen gerichtete Klage beim FG hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH:

Unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ fällt nach der Rechtsprechung des EuGH auch das Legen eines Hausanschlusses, das in der Verlegung einer neuen Leitung besteht, welche die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 3.4.2008 – C-442/05, BStBl II 2009, 328).

Bereits mit Urteil vom 10.8.2016 (XI R 41/14, BStBl II 2017, 590) hatte der BFH entschieden, dass

  • es auf die Frage, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, nicht ankommt,
  • es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und
  • nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es ebenfalls unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.

Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung scheidet daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht etwa deshalb aus, weil die Klägerin kein Wasserversorgungsunternehmen ist.

 

BFH-Urteil vom 7.2.2018, Az.: XI R 17/17 >>

 

 

Stand: 5.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]