Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

 

Unseren telefonischen Auskunftsdienst erreichen derzeit viele Fragen zum Thema „Kurzarbeitergeld“. Nachfolgend zwei Neuerungen, die besonders häufig in der Praxis noch nicht bekannt sind:

 

Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wie folgt erleichtert:

– Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

– Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

– Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

 

Stand: 19.3.2020